03. August 2023 08:00

Sind Anspruchsrechte Menschenrechte? „Das angeborene Recht ist nur ein einziges“ (Immanuel Kant)

Eigentum bedeutet Freiheit

von Olivier Kessler

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Bildquelle: hanohiki / Shutterstock Anspruchsrechte: Beschneiden zumeist das Recht auf Eigentum

Beim Begriff „Menschenrechte“ herrscht oftmals Konfusion und Uneinigkeit über dessen Bedeutung. Es werden dann sowohl tatsächliche Rechte, aber auch unrealistische Wunschvorstellungen hineingepackt, die in der realen Welt nicht widerspruchsfrei durchgesetzt werden können.

So wird beispielsweise auf naive Weise impliziert, die ökonomische Tatsache der Knappheit der Güter könne einfach durch den Erlass von Menschenrechten ausgehebelt werden, die besagen, dass jeder Mensch das Recht auf diese oder jene Güter habe. Unbeantwortet bleiben die Fragen, woher diese Güter kommen sollen, wer sie zu produzieren habe, wem sie weggenommen werden müssen und so weiter. Ein Menschenrechtsbegriff, in den alle möglichen Ansprüche hineingepackt werden, stiftet lediglich Verwirrung und ist unbrauchbar.

Um dieses Problem zu verstehen, ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, was Menschenrechte tatsächlich sind. Menschenrechte sind objektivierbare Rechte, auf die sich jeder Mensch gleichermaßen allein aufgrund seines Menschseins berufen kann. Sie sind Existenzbedingungen, die der Mensch seiner Natur nach zum angemessenen Überleben und Prosperieren braucht. Sie sind angesichts der Individualität des Menschseins unveräußerlich und unteilbar. Damit sie in einer pluralistischen Gesellschaft zur Anwendung kommen können, beanspruchen Menschenrechte universelle Gültigkeit, weshalb sie unabhängig der Umstände, der involvierten Personen, der Zeit und des geographischen Ortes angewendet werden müssen.

Echte Menschenrechte legen fest, dass jeder einen legitimen Anspruch hat, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und seine Ziele im Leben zu bestimmen. Jeder hat demnach das Recht, sich zu bilden, zu arbeiten und seine Freizeit zu gestalten, indem er sich selbst darum bemüht. Dass kein Mensch durch Zwang an diesen Tätigkeiten gehindert werden darf, kann universell durchgesetzt werden, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Solche Freiheitsrechte können daher als tatsächliche Menschenrechte taxiert werden.

Anspruchsrechte hingegen untergraben diese ursprünglichen Menschenrechte und höhlen damit das Fundament des friedlichen, freien und prosperierenden Zusammenlebens aus. Ein erzwungenes, einseitiges Recht etwa auf einen Job, auf Bildung, auf Gesundheitsversorgung oder auf bezahlte Ferien zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Anspruch einiger Menschen auf die Früchte der Arbeit anderer Menschen erheben. Sie können folglich nicht widerspruchsfrei durchgesetzt werden. Der Grund dafür ist unter anderem der, dass die nötigen Mittel dafür schlicht nicht vorhanden sind, um die allen Menschen zustehenden Ansprüche zu finanzieren, zumal der Staat nur diejenigen Mittel verteilen kann, die er seinen Bürgern zuvor abgenommen hat.

Anspruchsrechte setzen voraus, dass auch jene Menschen einen rechtlichen Anspruch auf Güter und Dienstleistungen haben, die sie sich nicht aus eigener Kraft leisten können. Es stellt sich die Frage, wie diese Herausforderung gelöst werden kann. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass andere Gesellschaftsmitglieder diese freiwillig und auf vertraglicher Grundlage aus ihren erwirtschafteten Überschüssen zur Verfügung stellen. Die zweite ist, dass sie unter Anwendung von Zwang und Gewalt umverteilt werden. Sollen Anspruchsrechte in jedem Fall – also universell – durchgesetzt werden, ist es unerlässlich, individuelle Eigentumsrechte – also Freiheitsrechte – zu verletzen.

Anspruchsrechte, die jedem Menschen einen Rechtsanspruch zugestehen wollen, auf Kosten anderer etwas zu erhalten, können folglich keine Menschenrechte sein, da sie selbst das elementarste Menschenrecht verletzen. Dort von Rechten zu sprechen, wo es sich um eine bloße Wunschvorstellung handelt, entwertet den Begriff des Rechts.

Das Eigentumsrecht – wobei beim „Eigentum“ auch der eigene Körper und die eigenen geistigen oder physischen Fähigkeiten miteingeschlossen sind – stellt das wichtigste und einzige widerspruchsfrei anwendbare Menschenrecht dar. Während Anspruchsrechte den Menschen die Pflicht auferlegen, etwas zu tun – beispielsweise einen Teil oder, im äußersten Fall, die gesamten Früchte ihrer Arbeit anderen zu opfern –, wird ihnen beim Eigentumsrecht lediglich die Pflicht auferlegt, gewisse Handlungen zu unterlassen. Es geht dabei um sämtliche Handlungen, die das Leben, die Freiheit oder die Güter anderer Menschen verletzen. Jeder wird dazu angehalten, das Leben anderer Personen und deren rechtmäßig erworbenes Eigentum zu respektieren und gegen sie keine Gewalt zu initiieren.

Genügen Eigentumsrechte tatsächlich dem Universalitätsgebot, das Voraussetzung für die Qualifizierung als Menschenrecht ist? Können sie also auf alle Menschen angewendet werden, ohne gleichzeitig die Rechte einiger Menschen zu verletzen, wie das bei Anspruchsrechten der Fall ist? Die Antwort lautet Ja. Das Eigentumsrecht des einen verletzt nicht die Eigentumsrechte der anderen. Die eingeräumte Freiheit für alle, zu tun und zu lassen, was man will, findet dank der Durchsetzung des Eigentumsrechts jedes Einzelnen dort seine Grenzen, wo sie mit dem Eigentum anderer Menschen kollidiert. Insofern ist das Eigentumsrecht nicht nur universell anwendbar, sondern dient auch der friedlichen Koordination der Gesellschaftsmitglieder unter Einräumung maximal möglicher Freiheiten für jeden Einzelnen.

Eine liberale Ordnung, die auf Freiheit und Eigenverantwortung basiert, ist mit dem Eigentumsrecht untrennbar verbunden. Ohne Eigentumsrechte gibt es keine Freiheitsrechte. Wer kein Recht hat, sein Eigentum – also seinen Körper und seine von ihm rechtmäßig erlangten Güter – zu verteidigen, ist der Gewalt anderer – ob privat oder durch den Staat initiiert – hilflos ausgeliefert. Das allerwichtigste Menschenrecht überhaupt ist daher das Recht auf geschütztes Eigentum.

Die Ethik der Eigenverantwortung und der Reziprozität besagt zudem, dass es richtig ist, jenen Menschen eine Hilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie etwa Nahrungsmittel, Wohnung und Bekleidung zu leisten, die unverschuldet in Not geraten sind. Dies erfolgt am besten durch die freiwillig organisierte Solidarität auf lokaler Ebene, damit die Fehlanreize der anonymen und bürokratischen Umverteilung durch den Sozialstaat vermieden werden können. Im Zentrum stehen sollte die Hilfe zur Selbsthilfe.

Es wäre folglich auch aus ethischer Sicht falsch, Ansprüche – die mit Gewalt und auf Kosten anderer durchgesetzt werden – ebenfalls zu Menschenrechten hochzustilisieren. Dies würde den Begriff der „Menschenrechte“ als wichtige liberale Errungenschaft völlig entwerten und gleichzeitig ihres ursprünglichen Sinnes entleeren. Beim Versuch, sozialistischen Ansprüchen das Mäntelchen der Menschenrechte umzuhängen, handelt es sich lediglich um den unredlichen, aber leider bislang erfolgreichen Versuch, einer realitätsfernen und schädlichen Ideologie durch ein künstlich aufgesetztes humanistisches Antlitz zum Durchbruch zu verhelfen.


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